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Arbeitnehmerschutzgesetz

Nichtraucher müssen vor der Einwirkung des Tabakrauchs geschützt werden.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt (§ 30 ASchG) werden. Ein Rauchverbot gilt, wenn mindestens ein Raucher und ein Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten sowie in:

  • Räumen mit Brand- oder Explosionsgefahr
  • Umkleideräumen
  • Sanitätsräumen
  • Räumen, die aus produktionstechnischen oder hygienischen Gründen rauchfrei bleiben müssen (z. B. Lebensmittelherstellung etc.)
  • Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen (zeitliche oder räumliche Trennung)

 

Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 4 Abs 6) müssen werdende Mütter vor der Einwirkung von Tabakrauch speziell geschützt werden. In der Gastronomie z.B. dürfen werdende Mütter, die der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten (§ 13a Abs 5). Es besteht deshalb ein Anspruch auf Wochengeld nach § 162 ASVG.